Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzgesetz Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

ZUSTÄNDIGKEIT ZUR GESETZGEBUNG UND VOLLZIEHUNG

Paragraph 2, (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

  1. Absatz 2,Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

Schlagworte

Kompetenzbestimmung

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009174

Alte Dokumentnummer

N11978161080

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/565/A1P2/NOR12009174

Navigation im Suchergebnis