Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 85a

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Optionsmöglichkeit für Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte

Paragraph 85 a,
  1. Absatz einsVersicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz haben, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages
    1. Ziffer eins
      Geldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      Geldleistungen nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c und Paragraph 96, Absatz 2,
    in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsaufkommen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers durch die Satzung festzusetzen. Versicherte, die nicht ausschließlich nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben abweichend von Paragraph 274, Absatz 4, die vollen Beiträge zu entrichten. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Paragraph 9, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass eine Erklärung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im Übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann.
  2. Absatz 2Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der Sachleistungen bare Leistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, zweiter Satz gewährt werden, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz unter Beibehaltung der Geldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Absatz eins, vierter Satz entsprechend.
  3. Absatz 3Der Versicherungsträger hat jährlich bis zum 31. März des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2002 bis zum 31. März 2003, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Bericht darüber vorzulegen, ob und wie die Einnahmen- und Risikostruktur des Versicherungsträgers durch die Optionsmöglichkeit nach Absatz eins und 2 beeinflusst werden.

Schlagworte

Sachleistungsberechtigter, Einnahmenstruktur

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40146864

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P85a/NOR40146864

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