Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zahlungsempfänger

Paragraph 75,
  1. Absatz einsLeistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des gemäß Paragraph 194, entsprechend anzuwendenden Paragraph 361, Absatz 2, dritter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  2. Absatz 2Wird wahrgenommen, daß Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40027109

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P75/NOR40027109

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