Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 69
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
§ 69.Paragraph 69,
Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098546
Alte Dokumentnummer
N6197846413L