Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 67

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Entziehung von Leistungsansprüchen

Paragraph 67,
  1. Absatz einsSind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 68, ohne weiteres Verfahren erlischt.
  2. Absatz 2Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
  3. Absatz 3Die Entziehung einer Leistung wird wirksam,
    1. Ziffer eins
      wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt;
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.
  4. Absatz 4Die Entziehung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension (Paragraph 130,) nicht mehr zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098544

Alte Dokumentnummer

N6197846411L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P67/NOR12098544

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