Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Leistungsansprüche ruhen
    1. Ziffer eins
      in der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 83,) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (Paragraph 10,), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft;
    3. Ziffer 3
      in der Pensionsversicherung überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.
  2. Absatz 2Das Ruhen von Pensionsansprüchen gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet.
  3. Absatz 3Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, tritt ferner das Ruhen nicht ein,
    1. Ziffer eins
      wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;
    3. Ziffer 3
      wenn der Berechtigte in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert ist.
  4. Absatz 4Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) oder Angehörige gemäß Paragraph 83,, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
  5. Absatz 5Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung ruht, im Inland einen Ehegatten oder Kinder im Sinne des Paragraph 128,, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten vor den Kindern zu.
  6. Absatz 6Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Paragraph 57, Absatz 4, gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098534

Alte Dokumentnummer

N6197846401L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P58/NOR12098534

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