Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anfall der Leistungen

Paragraph 55,
  1. Absatz einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 54,) an.
  2. Absatz 2Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen an:
    1. Ziffer eins
      Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw. zur Betrauung einer Person mit der Obsorge und beginnt bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenpension nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden Elternteilen und gilt für den Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz sowie für alle Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz.
    2. Ziffer 2
      Alle übrigen Pensionen fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist
      1. Litera a
        bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz eins, zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit,
      2. Litera b
        bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz 2 und 3 zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war,
      erforderlich, es sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3 gemäß Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze. Werden dem (der) Versicherten medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der) Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,)

  3. Absatz 4Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, Litera c, die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst an.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40027107

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P55/NOR40027107

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