Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Anpassung und Aufwertung fester Beträge
§ 51.Paragraph 51,
Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40021915