Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 51

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anpassung und Aufwertung fester Beträge

Paragraph 51,

Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40021915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P51/NOR40021915

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