Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 40a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 40 a,
  1. Absatz einsBeiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 40, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, soweit nicht Beiträge im Sinne des Paragraph 35, rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.
  2. Absatz 2Die nach Absatz 2, vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
  3. Absatz 3Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40071084

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P40a/NOR40071084

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