Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 365a

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365a

Inkrafttretensdatum

03.02.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Einmalzahlung

Paragraph 365 a,
  1. Absatz einsAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 €.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 30. Dezember 2016 auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40191188

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