(2)Absatz 2Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1Der Beitrag gemäß Absatz eins, beträgt für Familienangehörige im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins,
vor Vollendung des 18. Lebensjahres
25 vH,
nach Vollendung des 18. Lebensjahres
100 vH,
des jeweiligen Beitrages (Zusatzbeitrages) des Pflichtversicherten. Hiebei sind für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a und 27d geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.des jeweiligen Beitrages (Zusatzbeitrages) des Pflichtversicherten. Hiebei sind für pflichtversicherte Pensionisten (Paragraph 3, Absatz eins,) die für Pflichtversicherte nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, 27a und 27d geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.