Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27e
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt (vgl. § 339 Abs. 3).
Text
Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
§ 27e.Paragraph 27 e,
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (Paragraph 26 a,) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2 und 3 vom Bund;
für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40060138