(4)Absatz 4Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden BeitragsmonatDie Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 mindestens 1 027,14 €. Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 1 027,14 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag;für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mindestens 1 027,14 €. Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 1 027,14 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag;
für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,
sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 296,21 €;sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 296,21 €;
für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.