Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 14b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14b

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß Paragraph 5,

Paragraph 14 b,
  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
    2. Ziffer 2
      eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
    3. Ziffer 3
      eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach Paragraph 26, AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen
    und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
  2. Absatz 2Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
  3. Absatz 3Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

Schlagworte

Altersversorgungsleistung, Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40146853

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P14b/NOR40146853

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