Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Paragraph 117,

Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (Paragraph 2, bzw. Paragraph 3,) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; Paragraph 127, Absatz 5, ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 127, gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Erwerbstätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098601

Alte Dokumentnummer

N6197846468L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P117/NOR12098601

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