Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 10

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Familienversicherung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDurch die Satzung kann bestimmt werden, daß Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins und Weiterversicherte gemäß Paragraph 8, unter den im Absatz 2, vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung abschließen können für
    1. Ziffer eins
      den Ehegatten, soweit es sich um Personen handelt, die gemäß Paragraph 83, Absatz 6, oder Absatz 7, nicht als Angehörige gelten;
    2. Ziffer 2
      Verwandte in auf- und absteigender Linie, ausgenommen Kinder (Paragraph 83, Absatz 2,), und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem (der) Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;
    3. Ziffer 3
      eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene/n Partner/Partnerin nicht vorhanden ist.
    Eine Familienversicherung gemäß Ziffer 3, kann nur für eine einzige Person abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Der Abschluß einer Familienversicherung gemäß Absatz eins, ist nur für Personen zulässig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften selbst krankenversichert sind und für die auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Die Familienversicherung beginnt mit dem auf die Anmeldung nächstfolgenden Monatsersten. Wird jedoch eine Familienversicherung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung des Versicherungsträgers über den Eintritt der Pflichtversicherung angemeldet, so beginnt die Familienversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung. Für das Ende der Familienversicherung gilt Paragraph 9, Absatz 3, entsprechend. Wird die Familienversicherung für Personen abgeschlossen, die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bestanden hat, so schließt die Familienversicherung zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn die Anmeldung zur Familienversicherung binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung erfolgt und dies beantragt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

08.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40114540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P10/NOR40114540

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