Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Familienversicherung

§ 10.
  1. Absatz einsDurch die Satzung kann bestimmt werden, daß Pflichtversicherte gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 und Weiterversicherte gemäß § 8 unter den im Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen eine Familienversicherung abschließen können für
    1. Ziffer eins
      den Ehegatten, soweit es sich um Personen handelt, die gemäß § 83 Abs. 6 oder Abs. 7 nicht als Angehörige gelten;
    2. Ziffer 2
      Verwandte in auf- und absteigender Linie, ausgenommen Kinder (§ 83 Abs. 2), und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder mit dem (der) Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;
    3. Ziffer 3
      eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.
    Eine Familienversicherung gemäß Z 3 kann nur für eine einzige Person abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Der Abschluß einer Familienversicherung gemäß Abs. 1 ist nur für Personen zulässig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften selbst krankenversichert sind und für die auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Die Familienversicherung beginnt mit dem auf die Anmeldung nächstfolgenden Monatsersten. Wird jedoch eine Familienversicherung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung des Versicherungsträgers über den Eintritt der Pflichtversicherung angemeldet, so beginnt die Familienversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung. Für das Ende der Familienversicherung gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. Wird die Familienversicherung für Personen abgeschlossen, die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bestanden hat, so schließt die Familienversicherung zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn die Anmeldung zur Familienversicherung binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung erfolgt und dies beantragt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40080784

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P10/NOR40080784

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