Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

2. Unterabschnitt
Freiwillige Versicherung

Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsPersonen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der Versicherte
    1. Litera a
      auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist,
    2. Litera b
      Anspruch auf Pflegegebührenersatz einem Versicherungsträger gegenüber hat,
    3. Litera c
      Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund des Wehrgesetzes 2001 leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.
  2. Absatz 2Das Recht auf Weiterversicherung ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung geltend zu machen. Die Frist beginnt jedoch,
    1. Litera a
      wenn das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Absatz eins, Litera a bis c genannten Zeiten fällt, mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit,
    2. Litera b
      in den Fällen, in denen gemäß Paragraph 182, ein Bescheid zu erlassen ist, mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
  3. Absatz 3Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Absatz eins, bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden
    1. Ziffer eins
      nach dem Tod des/der Versicherten
      1. Litera a
        von der/vom überlebenden Ehegattin/Ehegatten oder von der/vom eingetragenen Partnerin/Partner oder
      2. Litera b
        von einer überlebenden, nach Paragraph 78, als Angehörige geltenden Person,
    2. Ziffer 2
      nach Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung der Ehe und Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vom/von der früheren Ehegatten/Ehegattin oder früheren eingetragenen Partnerin/Partner und
    3. Ziffer 3
      nach dem Ausscheiden des/der Versicherten aus der Pflichtversicherung von einer Person, die in diesem Zeitpunkt als Angehörige im Sinne des Paragraph 78, Absatz 7, gegolten hat,

solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem auf den Tag des Todes oder auf den Tag des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung oder auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder die Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, auf den Tag der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens folgenden Tag.

  1. Absatz 4Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung, in den Fällen des Absatz 2, an das Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit an.
  2. Absatz 5Personen, die gemäß Absatz eins, oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, folgenden Tag.
  3. Absatz 6Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Genesungsheim, Erholungsheim, Präsenzdienst

Im RIS seit

09.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40114608

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P8/NOR40114608

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