(3a)Absatz 3 aAbweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 4a Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.Abweichend von Absatz 3, endet die Pensionsversicherung der im Paragraph 6, Absatz 3 a, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, Ziffer 2, jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 107 a, Absatz 3, richtet.