Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Pensions(renten)sonderzahlungen

Paragraph 69,
  1. Absatz einsZu Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden, und zu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
  2. Absatz 2Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
  3. Absatz 3Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. Oktober (September) ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensionsanspruch für den Monat April bzw. Oktober (September) ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 57 a, zu berechnen.
  4. Absatz 3 aAbweichend von Absatz 3, gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach Paragraph 132,) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.
  5. Absatz 4Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. Oktober (September) laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung, flüssig zu machen.
  6. Absatz 5Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.

Schlagworte

Pensionssonderzahlung, Rentensonderzahlung, Pensionsberechtigter, Rentenberechtigter

Im RIS seit

31.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40125267

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P69/NOR40125267

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