Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 67

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Aufrechnung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDer Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
    4. Ziffer 4
      vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß Paragraph 80 ;,
    5. Ziffer 5
      die sich aus der Anwendung des Paragraph 57, ergebenden Unterschiedsbeträge.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 141, verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 140,) und der nach Paragraph 142, zu berücksichtigenden Beträge.
  3. Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Unfall- oder Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1983,)

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40050048

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P67/NOR40050048

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