Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
§ 65.Paragraph 65,
Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006086