Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 61

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
    2. Ziffer 2
      zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß Paragraph 291 b, EO sinngemäß anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Absatz eins, angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
  3. Absatz 3Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006082

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P61/NOR40006082

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