Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDie Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Betriebsrente (Paragraph 148 h,) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
  2. Absatz 2Die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen, die Weitergewährung von zu Pensionen gewährten Kinderzuschüssen und die Weitergewährung von Waisenrenten(pensionen) ist auch für die Zeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren.
  3. Absatz 3Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines Kindes (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.

Schlagworte

Rentenanspruch, Pensionsanspruch, Unfallversicherung, Waisenrente, Waisenpension

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006081

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P60/NOR40006081

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