Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Unterstützungsfonds
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsDer Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2)Absatz 2Dem Unterstützungsfonds können
für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6,für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 30, Absatz eins,, 3 und 6,
für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen
überwiesen werden.
(3)Absatz 3Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Erträge,
im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge,
im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträgeim Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichneten Erträge
nicht übersteigen.
(4)Absatz 4Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Anmerkung
1. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 123/20122. Zu dieser Bestimmung gibt es auf HELP.gv.at folgenden Artikel:
Unterstützungsfonds der Krankenversicherungsträger
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis
Im RIS seit
22.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40146695