Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Unterstützungsfonds

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDer Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
  2. Absatz 2Dem Unterstützungsfonds können
    1. Ziffer eins
      für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
    2. Ziffer 2
      für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 30, Absatz eins,, 3 und 6,
    3. Ziffer 3
      für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen
    überwiesen werden.
  3. Absatz 3Überweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
    1. Ziffer eins
      im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Erträge,
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge,
    3. Ziffer 3
      im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichneten Erträge
    nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
2. Zu dieser Bestimmung gibt es auf HELP.gv.at folgenden Artikel: Unterstützungsfonds der Krankenversicherungsträger

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40146695

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P42/NOR40146695

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