(2)Absatz 2Für die Dauer der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung gilt Abs. 1 entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat, in dem die Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung beginnt bzw. endet, der Beitrag zur Pflichtversicherung fällig wird.Für die Dauer der Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung gilt Absatz eins, entsprechend, es sei denn, daß im Kalendermonat, in dem die Weiterversicherung bzw. Selbstversicherung beginnt bzw. endet, der Beitrag zur Pflichtversicherung fällig wird.