Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Bundesbeitrag

Paragraph 31,
  1. Absatz einsIn der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
  2. Absatz 2Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach Paragraph 30, Absatz eins und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr gezahlten Beiträge nach Paragraph 30, Absatz 3,
  3. Absatz 3Der dem Versicherungsträger nach Absatz eins und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40060107

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P31/NOR40060107

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