Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Bundesbeitrag

Paragraph 31,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

  1. Absatz 2In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Hiefür ist vor allem das Aufkommen an Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1960,, zu verwenden.
  2. Absatz 3Über den Betrag gemäß Absatz 2, hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind
    1. Ziffer eins
      ab 1. Jänner 1996 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Absatz 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß Paragraph 31 e,,
    2. Ziffer 2
      ab 1. Jänner 1998 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag nach Absatz 3, sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
    außer Betracht zu lassen.
  3. Absatz 4Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge gemäß Paragraph 30, Absatz 3,

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1994,)

  4. Absatz 6Der dem Versicherungsträger gemäß Absatz eins,, 2, 3 und 4 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Schlagworte

Verwaltungsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022586

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P31/NOR40022586

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