Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 28

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBeitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des Paragraph 23, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach Paragraph 33, Absatz 2, GSVG ergebenden Faktor zu vervielfachen.
  2. Absatz 2Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des gemäß Paragraph 76, a Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten, auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  3. Absatz 3Paragraph 27, Absatz 3, gilt entsprechend.
  4. Absatz 4Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem sich gemäß Paragraph 33, Absatz 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Faktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
  5. Absatz 5Die Weiterversicherten haben als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten, soweit in Absatz 6, nicht anderes bestimmt wird.
  6. Absatz 6Für Weiterversicherte nach Paragraph 9,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40110651

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P28/NOR40110651

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