Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 25

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Paragraph 25,
  1. Absatz einsFür die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.
  2. Absatz 2Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß Paragraph 78, des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.
  3. Absatz 3Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins und 2 sind auf nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.

Schlagworte

Präsenzdienst

Im RIS seit

31.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40125262

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P25/NOR40125262

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