Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsFür die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.
(2)Absatz 2Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 78 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß Paragraph 78, des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.
(3)Absatz 3Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden.Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auf nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.
Schlagworte
Präsenzdienst
Im RIS seit
31.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40125262