(1)Absatz einsDie in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Beitragspflicht (Paragraph 32,) einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Paragraph 24, Absatz 3, gilt entsprechend.