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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 23,
  1. Absatz einsGrundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,
    3. Ziffer 3
      bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4a zu ermitteln,
    4. Ziffer 4
      bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage.
    Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
  2. Absatz eins aWird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
  3. Absatz eins bWerden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Absatz 4 b, als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.
  4. Absatz 2Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei Einheitswerten bis zu 5 000 €
    13,34110;
     
  2. Ziffer 2
    für je weitere 100 € Einheitswert
bei Einheitswerten
von 5 100 € bis 8 700 €
14,82346
 
von 8 800 € bis 10 900 €
12,04405
 
von 11 000 € bis 14 500 €
8,33822
 
von 14 600 € bis 21 800 €
6,76321
 
von 21 900 € bis 29 000 €
5,00291
 
von 29 100 € bis 36 300 €
3,70588
 
von 36 400 € bis 43 600 €
2,77940
 
ab 43 700 €
2,13087. Anmerkung 1)
 

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

  1. Absatz 3Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
    1. Litera a
      wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
    2. Litera b
      wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
    3. Litera c
      bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
    4. Litera d
      bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
    5. Litera e
      wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
    6. Litera f
      bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
    7. Litera g
      im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
    8. Litera h
      wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
    Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
  2. Absatz 3 aWerden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 5, unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.
  3. Absatz 3 bAbsatz 3, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
  4. Absatz 4Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, – gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 5, – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
    1. Ziffer eins
      zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
    2. Ziffer 2
      vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
  5. Absatz 4 aBis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer 2 und 4
      1. Litera a
        bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, erster Fall,
      2. Litera b
        bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage;
      wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;
    2. Ziffer 2
      einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a,
      1. Litera a
        bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall;
      2. Litera b
        bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage.
    Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall maßgeblich.
  6. Absatz 4 bWerden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
  7. Absatz 4 cWerden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Absatz eins b, gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Absatz 4,, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a,
  8. Absatz 4 dWerden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Absatz eins b, gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage
    1. Litera a
      bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a, ;,
    2. Litera b
      bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Absatz 4,, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a,
    Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.
  9. Absatz 4 eIm Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Absatz 4 d, vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Absatz eins b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a, maßgeblich.
  10. Absatz 5Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b,, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
  11. Absatz 6Beitragsgrundlage ist
    1. Ziffer eins
      für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird,
    2. Ziffer 2
      für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz 2, bzw. Paragraph 2 b, Absatz 2, als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Absatz 4,, 4a und 4b,
    3. Ziffer 3
      für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 2 b, Absatz eins, pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Absatz 4,, 4a und 4b;
    4. Ziffer 4
      für eine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Absatz eins, für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.
    Liegt für eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach Paragraph 23 b, vor, so ist ihre Beitragsgrundlage – unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) – im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.
  12. Absatz 7Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten.
  13. Absatz 8Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  14. Absatz 9Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist
    1. Litera a
      für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 1a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der gemäß Paragraph 48 und Paragraph 53 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;
    2. Litera b
      für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent;
    3. Litera c
      für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent.
    Weist eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(en) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.
  15. Absatz 10Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
    1. Litera a
      für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich
      1. Sub-Litera, a, a
        in der Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
      2. Sub-Litera, a, b
        in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € Anmerkung 2) (Mindestbeitragsgrundlage);
      im Fall der Option nach Absatz eins a, für die Beitragsgrundlage nach Absatz 4,
      1. Sub-Litera, b, a
        in der Pensionsversicherung 694,33 € Anmerkung 2) (Mindestbeitragsgrundlage),
      2. Sub-Litera, b, b
        in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 € Anmerkung 3) (Mindestbeitragsgrundlage).
      An die Stelle der in den Sub-Litera, a, a und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den Sub-Litera, a, b und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.
    2. Litera b
      für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera d, genannten Versicherten den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);
    3. Litera c
      für die gemäß Paragraphen 2 a, Absatz eins und 2b Absatz eins, gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf Cent;
    4. Litera d
      für die gemäß Paragraphen 2 a, Absatz 2 und 2b Absatz 2, gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Litera b, genannten Betrages gerundet auf Cent;
    5. Litera e
      für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).
    Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Absatz eins, auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.
  16. Absatz 10 aFür Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mindestens ein Betrag von 556,45 € Anmerkung 2) monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
  17. Absatz 11Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
  18. Absatz 12Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Absatz 4 a und 4d, die zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.

(______________________

Anmerkung 1: zu den Prozentsätzen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,

Anmerkung 2: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 785,56 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 808,34 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 824,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 850,07 €

Anmerkung 3: für 2017: 1 476,16 €

für 2018: 1 518,97 €
für 2019: 1 549,35 €
für 2020: 1 597,38 €)

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Krankenversicherung, Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40178511

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P23/NOR40178511

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