(2) Die Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch
Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2,
einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5,
Beiträge gemäß § 30 Abs. 6,
Beiträge gemäß § 30 Abs. 7
aufzubringen.