Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT II
Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt
Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAuf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
    1. Ziffer eins
      Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
      1. Litera a
        land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
      2. Litera b
        den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994,
      3. Litera c
        Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
      4. Litera d
        Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,
      soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;
    2. Ziffer eins a
      die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;
    3. Ziffer 2
      die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Ziffer eins, genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;
    4. Ziffer 3
      der/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert ist;
    5. Ziffer 4
      die (der) nach erfolgter Übergabe im land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers verbleibenden (verbleibende) Eltern(teil), Großeltern(teil), Wahl-, Stief- und Schwiegereltern(teil), wenn sie (er) hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (ist) und nicht bereits auf Grund dieser oder einer anderen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen (unterliegt).
  2. Absatz 2Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)

  3. Absatz 4Die Pflichtversicherung besteht
    1. Litera a
      in der Krankenversicherung für die im Absatz eins, Ziffer 2,,
    2. Litera b
      in der Pensionsversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins,, 1a und 2
    genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Absatz 5Im Falle des Todes einer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
    1. Ziffer eins
      in der Kranken- und Pensionsversicherung
      1. Litera a
        die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;
      2. Litera b
        Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;
    2. Ziffer 2
      in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des Paragraph 78, als gemäß Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversichert.
  5. Absatz 6Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Absatz eins bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß Paragraph 153, berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

BGBl. Nr. 287/1984, BGBl. Nr. 148/1955, BGBl. Nr. 194/1994, Wahlkind, Dienstverhältnis

Im RIS seit

06.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40120826

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P2/NOR40120826

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