Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT IV
Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Pflichtversicherten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
  2. Absatz 2Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
  3. Absatz 3Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Absatz eins und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Die Meldepflichten für die im Paragraph 2, Absatz 6, genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
  5. Absatz 5Die Meldepflichten obliegen
    1. Ziffer eins
      für die nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
    2. Ziffer 2
      für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40110646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P16/NOR40110646

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