Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 36 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961
Die Republik Österreich legt Artikel 36 Absatz 1 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung der Vertragspartei kann auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen.