Zubereitungen von Kokain, die nicht mehr als 0,1% Kokain, berechnet als Kokainbase, enthalten, und Zubereitungen von Opium oder Morphin, die nicht mehr als 0,2% Morphin, berechnet als wasserfreie Morphinbase, enthalten und die mit einem oder mehreren Bestandteilen in solcher Form gebunden sind, daß die Zubereitung keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs mit sich bringt, und von solcher Art, daß das Suchtgift nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem Ausmaß zurückgewonnen werden kann, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedeuten würde.