Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Anl. 3

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Liste der in Anhang römisch III aufgenommenen Zubereitungen

  1. Ziffer eins
    Zubereitungen von:
    Acetyldihydrocodein,
    Codein,
    Dihydrocodein,
    Ethylmorphin,
    Norcodein und Pholcodin,
wenn

Litera a es sich um Verbindungen mit einem oder mehreren Bestandteilen in solcher Form handelt, daß die Zubereitung keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs bildet, und von solcher Art, daß das Suchtgift nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem Ausmaß zurückgewonnen werden kann, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedeuten würde, und

Litera b sie nicht mehr als 100 Milligramm des Suchtgiftes pro Dosiseinheit enthalten und in unaufgeteilten Zubereitungen eine Stärke von höchstens 2,5% haben.

  1. Ziffer 2
    Zubereitungen von Kokain, die nicht mehr als 0,1% Kokain, berechnet als Kokainbase, enthalten, und Zubereitungen von Opium oder Morphin, die nicht mehr als 0,2% Morphin, berechnet als wasserfreie Morphinbase, enthalten und die mit einem oder mehreren Bestandteilen in solcher Form gebunden sind, daß die Zubereitung keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs mit sich bringt, und von solcher Art, daß das Suchtgift nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem Ausmaß zurückgewonnen werden kann, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedeuten würde.
  2. Ziffer 3
    Feste Zubereitungen in abgeteilter Form aus Diphenoxylat, die nicht mehr als 2,5 Milligramm Diphenoxylat, berechnet als Base, und nicht weniger als 25 Mikrogramm Atropinsulfat pro Dosiseinheit enthalten.
  3. Ziffer 4
    Pulvis ipecacuanhae et opii compositus
    10% Opium in Pulverform,
    10% Ipecacuanhawurzel, in Pulverform, gut gemischt mit 80% eines beliebigen anderen Bestandteiles in Pulverform, der kein Suchtgift enthält.
  4. Ziffer 5
    Zubereitungen, die einem der in diesem Anhang verzeichneten Präparate entsprechen, und Mischungen von solchen Zubereitungen mit einem Material, das kein Suchtgift enthält.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056663

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/ANL3/NOR40056663

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