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Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll Art. 9

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 9

Änderungen des Artikels 19 Absätze 1, 2 und 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 19

Absätze 1, 2 und 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt:

  1. Absatz einsFür jedes ihrer Hoheitsgebiete reichen die Vertragsparteien alljährlich dem Suchtgiftkontrollrat in der Weise und Form, die er vorschreibt, auf Formblättern, die er zur Verfügung stellt,Schätzungen über folgende Punkte ein:
    1. Litera a
      die Mengen von Suchtgiften, die für medizinische und wissenschaftliche Zwecke verbraucht werden sollen;
    2. Litera b
      die Mengen von Suchtgiften, die zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs römisch III und von Stoffen verwendet werden sollen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen;
    3. Litera c
      die Bestände an Suchtgiften, die am 31. Dezember des Schätzungsjahres unterhalten werden sollen;
    4. Litera d
      die Mengen von Suchtgiften, die zur Ergänzung der Sonderbestände benötigt werden;
    5. Litera e
      das Gebiet (in Hektar) und die geographische Lage des Landes, das dem Anbau des Opiummohns dienen soll;
    6. Litera f
      die ungefähre Menge des herzustellenden Opiums;
    7. Litera g
      die Zahl der Industriebetriebe, die synthetische Suchtgifte erzeugen werden;
    8. Litera h
      die Menge der synthetischen Suchtgifte, die von jedem dieser im vorherigen Buchstaben erwähnten Betriebe zu erzeugen ist.
  2. Absatz 2a) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet und für jedes Suchtgift, ausgenommen Opium und synthetische Suchtgifte, aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen.

    Litera b Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 hinsichtlich der Einfuhr und in Artikel 21 bis Absatz 2 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für Opium für jedes Hoheitsgebiet entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen, oder aus der in Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Menge, je nachdem, welche Menge größer ist.

    Litera c Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet für synthetische Suchtgifte entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlichen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen, oder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstabe h bezeichneten Mengen, je nachdem welche größer ist.

    Litera d Die auf Grund der vorangegangenen Buchstaben eingereichten Schätzungen werden in angemessener Weise geändert, um jede beschlagnahmte und danach für den legalen Gebrauch freigegebene sowie jede Menge, die speziellen Beständen für die Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung entnommen wurde, zu berücksichtigen.

  3. Absatz 5Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 bis dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.“

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40056674

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A9/NOR40056674

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