Artikel 8
Änderung des Artikels 16 der Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 16
der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:
„Das Sekretariat der Kommission und des Suchtgiftkontrollrates wird vom Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Suchtgiftkontrollrates wird insbesondere vom Generalsekretär in Beratung mit dem Suchtgiftkontrollrat benannt.“