Artikel 7
Neuer Artikel 14 bis
Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 14 der Einzigen Suchtgiftkonvention eingefügt:
„Artikel 14 bis
Technische und finanzielle Hilfe
In Fällen, die der Suchtgiftkontrollrat für geeignet hält und entweder zusätzlich oder als Alternative zu den in Artikel 14 Absätze 1 und 2 erwähnten Maßnahmen, kann er nach Zustimmung der betreffenden Regierung den kompetenten Organen der Vereinten Nationen und den speziellen Behörden empfehlen, daß der Regierung eine technische oder finanzielle Hilfe – oder beides – geboten werde, um deren Bemühungen bei der Erfüllung ihrer aus diesem Übereinkommen hervorgehenden Pflichten, einschließlich jener, die in den Artikeln 2, 35, 38 und 38 bis erwähnt wurden oder auf die dort Bezug genommen wurde, zu unterstützen.“