Artikel 5
Die internationalen Kontrollorgane
In Anerkennung der Zuständigkeit der Vereinten Nationen für die internationale Suchtgiftkontrolle vereinbaren die Vertragsparteien, die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und den Internationalen Suchtgiftkontrollrat mit den diesen Organen in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.