so nimmt sie in den Jahresbericht, der nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a dem Generalsekretär einzureichen ist, eine Darstellung der Fortschritte auf, die im Vorjahr zur Einstellung der in Absatz 1 erwähnten Verwendung, Gewinnung, Herstellung und des dort erwähnten Handels erzielt wurden,