Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 48

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 48

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 48

Streitigkeiten

  1. Absatz einsEntsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren sie einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
  2. Absatz 2Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056657

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A48/NOR40056657

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