Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 47

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 47

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 47

Änderungen

  1. Absatz einsJede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlages sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,
    1. Litera a
      entweder nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen oder
    2. Litera b
      die Vertragsparteien zu fragen, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen, und sie aufzufordern, dem Rat ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag einzureichen.
  2. Absatz 2Ist ein nach Absatz 1 Buchstabe b verteilter Änderungsvorschlag binnen achtzehn Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so tritt er alsbald in Kraft. Hat eine Vertragspartei ihn abgelehnt, so kann der Rat im Lichte der von Vertragsparteien eingereichten Stellungnahmen beschließen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056656

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A47/NOR40056656

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