Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Suchtgiftkonvention 1961 Art. 46

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 46

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 46

Kündigung

  1. Absatz einsNach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Artikel 41 Absatz 1) kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebietes, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und das seine nach Artikel 42 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.
  2. Absatz 2Geht die Kündigung bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres beim Generalsekretär ein, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie als eine bis zum 1. Juli des folgenden Jahres eingegangene Kündigung wirksam.
  3. Absatz 3Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn infolge von Kündigungen nach Absatz 1 dieses Artikels die im Artikel 41 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056655

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A46/NOR40056655

Navigation im Suchergebnis