(1)Absatz einsDie Aufgaben des in Artikel 9 vorgesehenen Suchtgiftkontrollrates werden mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Artikel 41 Absatz 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem Ständigen Zentralausschuß, der nach Kapitel VI des in Artikel 44 Buchstabe c bezeichneten Abkommens in seiner geänderten Fassung geschaffen wurde, und von dem Überwachungsausschuß wahrgenommen, der nach Kapitel II des in Artikel 44 Buchstabe d bezeichneten Abkommens in seiner geänderten Fassung geschaffen wurde.Die Aufgaben des in Artikel 9 vorgesehenen Suchtgiftkontrollrates werden mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Artikel 41 Absatz 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem Ständigen Zentralausschuß, der nach Kapitel römisch VI des in Artikel 44 Buchstabe c bezeichneten Abkommens in seiner geänderten Fassung geschaffen wurde, und von dem Überwachungsausschuß wahrgenommen, der nach Kapitel römisch II des in Artikel 44 Buchstabe d bezeichneten Abkommens in seiner geänderten Fassung geschaffen wurde.