Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 42

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 42

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 42

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands Anwendung, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, soweit nicht nach der Verfassung dieser Vertragspartei oder des betreffenden Hoheitsgebiets oder kraft Gewohnheitsrecht die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets erforderlich ist. In diesem Falle wird sich die Vertragspartei bemühen, die erforderliche Zustimmung des Hoheitsgebiets so bald wie möglich zu erwirken, und wird sie sodann dem Generalsekretär notifizieren. Dieses Übereinkommen findet auf jedes in einer solchen Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär Anwendung. In den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets außerhalb des Mutterlands nicht erforderlich ist, erklärt die betreffende Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts, auf welche Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands dieses Übereinkommen Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056651

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A42/NOR40056651

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